Zu unterscheiden sind im Bereich der Unfallversicherung zwei völlig unterschiedliche Welten, nämlich die gesetzliche Unfallversicherung sowie die private Unfallversicherung aufgrund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist geregelt im 7. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) und unterscheidet sich nicht nur vom Umfang der Leistungen erheblich von den Leistungen aus der privaten Unfallversicherung.
Die wesentlichen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung:
Streitigkeiten wegen der Einschätzung der Höhe der MdE bilden für einen Fachanwalt für Sozialrecht einen der Schwerpunkte im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung.
Berufsgenossenschaften neigen mitunter dazu, Verletzungsfolgen oder Berufskrankheiten stark zu bagatellisieren, theoretische mögliche künftige Heilungsverläufe vorwegzunehmen und selbst für den Versicherungsnehmer eigentlich überaus günstig ausgefallene Sachverständigengutachten zu ignorieren oder aber aus dem Blickwinkel der eigenen Interessenlage zu "interpretieren".
Es ist nicht sinnvoll, als Laie hier selbst sein Glück im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder sogar vor dem Sozialgericht im Rahmen eines Klageverfahrens zu versuchen.
Typische Problemfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung sind etwa:
"Nur" weil Sie bei der Arbeit einen körperlichen Schaden erleiden bedeutet dies noch lange nicht, dass die zuständige Berufsgenossenschaft dieses auch als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkennt und die entsprechenden Leistungen wie Verletztengeld und Verletztenrente bewilligt. Nicht selten wird versucht, den Unfall als bloße Gelegenheitsursache für den Eintritt des körperlichen Schadens darzustellen mit der Folge, dass eine Anerkennung als Arbeitsunfall nicht stattfindet und auch keinerlei Leistungen von der Berufsgenossenschaft erbracht werden.
>Hier helfen häufig nur das Widerspruchsverfahren gegen einen ergangenen Ablehnungsbescheid sowie ggf. ein anschließendes Klageverfahren vor dem Sozialgericht.
Ist die Anerkennung als Arbeitsunfall / Wegeunfall erfolgt ist darauf zu achten, das wirklich alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Unfallfolge anerkannt werden - auch dann, wenn die Beeinträchtigung aktuell noch keine sonderlichen Beschwerden verursacht.
Aus manchem einfachen Knochenbruch oder Gelenksdistorsion entwickelt sich mitunter erst im Laufe der Jahre etwa eine Sekundärarthrose, welche Sie außer Stande setzt, Ihrer bisherigen Tätigkeit weiter nachzugehen. Jahre oder Jahrzehnte nach dem Unfall haben Sie kaum mehr eine Chance, den jetzigen Zustand dem damaligen Unfallgeschehen rechtlich zuzuordnen und entsprechende Leistungen von der Berufsgenossenschaft zu erhalten, wenn beim damaligen Anerkennungsbescheid geschlampt wurde.
Beachten Sie: Mehrere Unfallfolgen mit einer MdE von lediglich 10, welche für sich alleine betrachtet nicht zu berenten wären können zusammengefasst werden, so dass sich letztlich doch ein Rentenanspruch ergibt. Es lohnt sich also, auch kleinere Unfälle zu melden und gegenüber der Berufsgenossenschaft hartnäckig auf die Feststellung einer MdE zu drängen. Berufsgenossenschaften hingegen fahren die Strategie, solche Unfälle zu bagatellisieren und keinerlei Feststellungen zu treffen.